Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
2. Wohnrechtsänderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1991Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 4Artikel 4, Paragraph 4
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
Einmalig erweiterte Befristungsmöglichkeit bei Vermietung unvermietet leerstehender Wohnungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann unbeschadet des § 29 des Mietrechtsgesetzes in einem Hauptmietvertrag für eine Wohnung eine drei Jahre nicht übersteigende Vertragsdauer schriftlich vereinbart werden, wenn die Wohnung spätestens ab 15. November 1990 nachweisbar unvermietet leersteht und nach dem 1. März 1991 bis längstens 31. Dezember 1991 vermietet wird.Für Wohnungen in Gebäuden mit mehr als zwei selbständigen Wohnungen kann unbeschadet des Paragraph 29, des Mietrechtsgesetzes in einem Hauptmietvertrag für eine Wohnung eine drei Jahre nicht übersteigende Vertragsdauer schriftlich vereinbart werden, wenn die Wohnung spätestens ab 15. November 1990 nachweisbar unvermietet leersteht und nach dem 1. März 1991 bis längstens 31. Dezember 1991 vermietet wird.
(2)Absatz 2,Nachweisbar unvermietet leer steht im Sinne des Abs. 1 eine Wohnung dann, wennNachweisbar unvermietet leer steht im Sinne des Absatz eins, eine Wohnung dann, wenn
sie der Benützer auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels spätestens am 15. November 1990 geräumt hat, oder
sich die Leerstehung aus den ordnungsgemäß gelegten Abrechnungen nach den mietrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften über die Kalenderjahre 1989 und 1990 ergibt.
(3)Absatz 3,Eine einmalige Verlängerung um bis zu weiteren drei Jahren ist zulässig, sofern der Hauptmietzins nicht höher ist, als der ursprünglich vereinbarte, zulässige Hauptmietzins unter Berücksichtigung der Indexveränderungen im Ausmaß des § 16 Abs. 4 des Mietrechtsgesetzes; Mietzinsvorschriften in förderungsrechtlichen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.Eine einmalige Verlängerung um bis zu weiteren drei Jahren ist zulässig, sofern der Hauptmietzins nicht höher ist, als der ursprünglich vereinbarte, zulässige Hauptmietzins unter Berücksichtigung der Indexveränderungen im Ausmaß des Paragraph 16, Absatz 4, des Mietrechtsgesetzes; Mietzinsvorschriften in förderungsrechtlichen Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.
(4)Absatz 4,Wird ein nach Maßgabe dieser Absätze befristeter Mietvertrag mit dem ausdrücklichen Hinweis „Befristeter Mietvertrag gemäß § 4 Art. IV 2. WÄG“ vergebührt, so ist die nach Abs. 3 zulässige einmalige Verlängerung gebührenfrei.Wird ein nach Maßgabe dieser Absätze befristeter Mietvertrag mit dem ausdrücklichen Hinweis „Befristeter Mietvertrag gemäß Paragraph 4, Artikel römisch vier, 2. WÄG“ vergebührt, so ist die nach Absatz 3, zulässige einmalige Verlängerung gebührenfrei.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12152662
Alte Dokumentnummer
N9199114275J